2. Sitzung – 1. Antrag für mehr Bürgerbeteiligung

Wir freuen uns sehr über unseren ersten Antrag im neuen Stadtrat und sind gespannt, wie die Prüfung durch die Verwaltung ausfällt. Wir sind guter Dinge und wünschen uns eine lebhafte Diskussion.
Die Berichterstattung in der PNP unter:
https://www.pnp.de/lokales/landkreis-rottal-inn/pfarrkirchen/Gruene-wollen-mehr-Buergerbeteiligung-3706248.html

Der Antrag im Wortlaut.


Pfarrkirchen, 27.05.2020

Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung der Stadt Pfarrkirchen (Stand: Mai 2020)
um die Ergänzung einer „Fragestunde“ und „Anhörung“ als wichtige Instrumente der Bürgerbeteiligung

 
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Beißmann.

Der Wunsch zu mehr Bürgerbeteiligung war wichtiger Bestandteil der Wahlprogramme aller im Stadtrat vertretenen Fraktionen. Jetzt geht es darum, die bereits vorhandenen Instrumente weiter auszubauen, Neue auszuprobieren und einzuführen. Wir stellen den Antrag im öffentlichen Teil der nächsten Stadtratssitzung, die Geschäftsordnung um die Bereiche „Fragestunde“ und „Anhörung“ zu ergänzen. Ein, bereits in vielen Städten und Gemeinden bewährtes Angebot, den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, ihre Anliegen und Ideen in einem öffentlichen Rahmen vorzutragen und so zusätzlich die Kommunikationskultur in der Gemeinde zu fördern.  Als Vorlage, aber auch Motivation dient die Geschäftsordnung der Gemeinde Illingen/Saarland. Nach Rücksprache mit Bürgermeister Dr. Armin König, den die Stadt im März 2019 als Referenten zum Thema Bürgerbeteiligung eingeladen hat, versicherte er uns, dass sich dieses Angebot in Illingen bestens bewährt hat.
Wir schlagen vor, diese beiden Instrumente für 18 Monate probeweise einzuführen.  
Nach Ablauf dieser Zeit sollen diese vom Stadtrat und Verwaltung evaluiert werden. Auf Grundlage eines Sachstandsberichts möge das Thema im Stadtrat diskutiert und erneut zur Abstimmung vorgelegt werden.

Wortlaut der Ergänzung der Geschäftsordnung:

§33 Fragestunde

  1. Gemeindeangehörige und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach Art. 21 Abs. 3 und 4 GO können vor öffentlichen Sitzungen des Stadtrats im Rahmen der Einwohnerfragestunde, Fragen zu kommunalen Angelegenheiten  an den Bürgermeister, sowie an Referenten und  Referentinnen stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten.

  2. Grundsätze für die Einwohnerfragestunde:
    1. Die Einwohnerfragestunde findet in der Regel vor dem Beginn jeder öffentlichen Sitzung des Stadtrats statt. Ihre Dauer soll 30 Minuten nicht überschreiten.
    1. Jeder/Jede Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf unter Angabe des Vor- und Zunamens, sowie des Wohnortes in einer Einwohnerfragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Fragen stellen und dazu Stellung nehmen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
    1. Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt der/die Vorsitzende, oder der/die angesprochene Referentin Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so soll die Stellungnahme in der nachfolgenden Fragestunde abgegeben werden. Ist dies nicht möglich, teilt der/die Vorsitzende dem oder der Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit. Widerspricht die/der Fragende nicht, kann die Antwort auch schriftlich gegeben werden. Der/Die Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 2 GO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabensachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung.

§ 34 Anhörung

  1. Der Stadtrat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Stadtrat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet der Stadtrat auf Antrag des Vorsitzenden, eines Stadtrats, einer Stadträtin oder betroffener Personen und Personengruppen.

  2. Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 2 GO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Stadtrat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen.

  3. Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Stadtrats oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die anzuhörende betreffende Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Stadtrat im Einzelfall.

  4. Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Stadtrats eine neue Sachlage, kann der Stadtrat eine erneute Anhörung beschließen. Die Beratung wird hierzu unterbrochen.

Begründung:

  1. Eine öffentliche Bürgerfragestunde ist mit der Bürgersprechstunde beim Bürgermeister nicht zu vergleichen. Die Bürgerfragestunde kann als Ermunterung angesehen werden, die anschließenden öffentlichen Stadtratssitzungen zu besuchen. Dies und die Möglichkeit, öffentlich und direkt Fragen und Anregungen gegenüber Bürgermeister, Verwaltung und Stadtrat vorzubringen, ist praktizierte Bürgernähe und -beteiligung.

  2. Die „Bürgerfragestunde“ und „Anhörung“ verursachen neben einem geringen Verwaltungsaufwand keinerlei Kosten.

  3. Instrumente der Bürgerbeteiligung gibt es nicht mit Erfolgsgarantie, daher bietet sich hier ein Testlauf an.

  4. Da die Fragestunde nicht Teil der Stadtratssitzung ist und außerhalb der Tagesordnung abgehalten wird, steht sie in keinem Widerspruch zum Grundsatz der repräsentativen Demokratie.

Pfarrkirchen, den 27.05.2020

(Tobias Hanig) Fraktionssprecher Bündnis90/Grüne Pfarrkirchen

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